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Rechtsmedizinisches Gutachten

Nach einer für uns unerträglich langen Wartezeit von fast anderthalb Jahren  haben wir im März 2009 endlich das gerichtsärztlich- intensivmedizinische Kollegiumsgutachten vom brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin erhalten.
Obwohl wir von Anfang an überzeugt waren, dass im Elbe-Elster Klinikum Herzberg bei der Behandlung unseres Sohnes Fehler unterlaufen sind, war es für uns schockierend im Detail lesen zu müssen, unter welchen Umständen unser Sohn verstorben ist.

Aus urheberrechtlichen Gründen können wir aus dem Gutachten nur zitieren.

Dem 21- seitigem Gutachten lagen zugrunde:
A: Ermittlungsgutachten der Staatsanwaltschaft Cottbus im Umfang von 125 Blatt
B: Krankenunterlagen des Elbe-Elster Klinikum GmbH, Kreiskrankenhaus Herzberg, über die Behandlung unseres Sohnes Tim vom 13.10.2007 bis zum 14.10.2007

Im Gutachten sollte die Frage beantwortet werden, inwieweit ärztliche Sorgfaltspflichten, die zum Tod unseres Sohnes geführt haben könnten, zu verzeichnen sind, insbesondere ob eine frühere Übernahme des Patienten auf die ITS den Tod hätte noch abwenden können.

Das Krankenblatt vom 13.10.2007 enthält u.a. ( Zitat )
„Patient in Rettungsstelle in reduziertem Allgemeinzustand, bewusstseinsklar, orientiert, kooperativ, sehr unruhig, klagt über starke Schmerzen, Juckreiz, kratzt sich am ganzen Körper.“
Herz- und Lungenfunktionen sind im Krankenblatt am Aufnahmetag als normal dokumentiert.
Tim wurden in der Rettungsstelle mehrere Medikamente gespritzt u.a. 1 Ampulle Faustan (Benzodiazepin), obwohl jedem Arzt bekannt sein müsste, dass Faustan in Verbindung mit einer Methadon –Therapie zur Atemlähmung führen kann. Danach hätte er unbedingt am Monitor überwacht werden müssen, was auf der Inneren Station jedoch nicht erfolgte.

Auf Seite 4 des Gutachtens wird im Bogen Pflegeplanung und Durchführung zitiert:
,, Stationäre Einweisung, akutes Drogenentzugssyndrom, nach Methadoneinnahme Brechreiz,
hat in Rettungsstelle einiges i.v. erhalten.“  

Auf Seite 8 und 9 des Gutachtens wird u.a. zitiert:
„ Das EKG vom 13.10.07 um 22:53 Uhr ohne Befundung, zeigt einen normalen Kurvenverlauf “
Die Röntgenaufnahme des Brustkorbes (Aufnahme im Bett) vom 14.10.2007 wird von der Chefärztin
der Radiologie Herzberg, Frau Dr. B., folgendermaßen befundet:
„ Zwerchfelle glatt, keine Ergüsse, Herz erreicht die obere Normgrenze “
Weitere Eintragungen: „ Rechte Lunge ohne Befund, links fleckige Infiltrate, locker disseminiert in der gesamten Lunge, Trachea frei.
Die Röntgenaufnahmen liegen den Unterlagen nicht bei.“

Im Totenschein vermerkt Herr Dr. Mating u.a. zur Todesursache: „ Herzstillstand, Suchtest positiv, Überdosis Intoxikation, Methadon, Benzodiazepine, Antidepressiva.“
Als Todesart ist nicht-natürlicher Tod angekreuzt.

Auf Seite 15 des Gutachtens kommen die Rechtsmediziner zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes unseres Sohnes (Zitat)
„ Die Untersuchungsergebnisse belegen insgesamt eine gravierende Erkrankung des Herzmuskels“
 Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass keine Antidepressiva nachgewiesen wurden (Zitat): „Ihr angeblicher Nachweis ist offenbar auf eine mangelnde Spezifität des Teststreifens zurückzuführen.“

Auf  Seite 15 des Gutachtens steht weiterhin (Zitat):
„Bei der Behandlung des Herrn H. wurde die ärztliche Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt.
Nach der Verabreichung der Medikamente mit der Gefahr einer Wirkungsverstärkung des offenkundig eingenommenen Methadons, dabei insbesondere einer Beeinträchtigung der Atmung als unmittelbar lebensbedrohliche Komplikation hätte Herr Strache die Vitalfunktionen des Patienten konsequent überwacht lassen müssen.
 Eine kontinuierliche Überwachung der Lebensfunktionen, wozu vor allem die ständige Messung der Sauerstoffsättigung im Blut gehört, wäre zwingend erforderlich gewesen. Diese Maßnahmen sind am ehesten auf einer Wach- oder einer Intensivtherapiestation zu gewährleisten.“
Eine Messung der Sauerstoffsättigung ist erstmals für den 14.10.07 um 07:15 Uhr mit der Eintragung im Pflegebericht belegt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Sauerstoffgehalt im Blut nur noch bei 85% - der Normalwert beträgt 94-98%. Somit lag trotz zusätzlicher Zufuhr von Sauerstoff ein schwerer Sauerstoffmangel des Organismus vor (auf Seite 6 im Gutachten ist in einer Tabelle für 07:00 Uhr eine Sauerstoffsättigung von 77% eingetragen) „Herr H. war zu diesem Zeitpunkt bewusstlos (nicht erweckbar).“
Anmerkung: Wenn Tim überlebt hätte wäre er heute schwerstbehindert!

Im Pflegebericht für die Nacht 13.10./14.10.2007 heißt es, ohne eine Angabe der Uhrzeit: “ zur Zeit keine Reaktion auf Ansprache, Dr. Strache informiert, meint, kann bei Heroinabhängigen schon mal so sein“. Weiter heißt es: „Offenbar war Herr H. bereits zu diesem, zwar nicht definiertem Zeitpunkt, der aber noch in die Dienstzeit der Nachtschicht, also vor 06:00 Uhr fiel, bewußtlos.“   

„Es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass nach der stationären Aufnahme ein Arzt nach
Herrn H. gesehen hätte. So gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass Herr Strache sich nach der erhaltenen Information über die Nichtansprechbarkeit von Herrn H. von dessen Zustand durch Erscheinen beim Patienten überzeugt hätte. Sollte das zutreffen, läge eine elementare Pflichtverletzung vor.
 Die nach Feststellung des lebensbedrohlichen Zustands von Herrn H. am 14.10.2007 um 07:15 Uhr getroffenen Maßnahmen entsprachen in mehrfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen: die Übernahme auf die Station IWS erfolgte um 08:40 Uhr. Es vergingen somit fast 1,5 Stunden, bis Bemühungen einsetzten, den Zustand zu verbessern.
Diese Bemühungen bestanden zunächst in der einmaligen Verabreichung von 0,05 mg Naloxon.
Danach sei die Sauerstoffsättigung angestiegen, dokumentiert ist ein Anstieg der Sauerstoffsättigung jedoch nicht, eine Bewusstseinsverbesserung wäre nicht eingetreten.
Naloxon hebt die Bewußtlosigkeit und die atemdämpfende Wirkung bei Vergiftungen mit Opioiden, also auch von Methadon auf.“
Bei der Dosierung von Naloxon hätten weitere Gaben erfolgen müssen, um die möglichen Auswirkungen einer Opioidüberdosierung (Bewußtlosigkeit und insbesondere Atemstörung) infolge Wirkungsverstärkung des Methadons durch andere Medikamente aufzuheben.“ 
„Bei der Feststellung des lebensbedrohlichen Zustandes von Herrn H. hätte unverzüglich, also noch auf der Station 0/1“ (Innere Station) “ die Atemfunktion durch Intubation und Beatmung sichergestellt werden müssen.
Die Intubation erfolgte um 09:10 Uhr auf der Station IWS, die wegen des schweren Sauerstoffmangels schon vor 07:15 Uhr zwingend erforderlich gewesene Beatmung begann somit fast 2 Stunden nach Bemerken der lebensbedrohenden Situation.“
„Die einzige Blutgasanalyse wurde am 14.10.2007 um 09:31 Uhr durchgeführt, als bereits eine schwere Störung der Herzfunktion (Bradykardie) bestand, 15 Minuten später trat der Tod ein.
Die Durchführung einer Blutgasanalyse gehört zur Basisdiagnostik bei Notfällen, insbesondere, wenn - wie im gegebenen Fall – Störungen der Atemfunktion bestehen. Eine Blutgasanalyse war also schon um 07:15 Uhr angezeigt.“ 

 „Die ärztlichen Pflichtverletzungen haben den tödlichen Ausgang der vorliegenden Erkrankungen“ (Herzmuskel- und eitrige Lungenentzündung) „zweifellos begünstigt. Es muß allerdings offen bleiben, ob eine rechtzeitige und konsequente Behandlung ein Überleben von mehr als zwei Stunden ermöglicht hätte. 

In der Zusammenfassung des Gutachtens kommen die Rechtsmediziner aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen trotzdem zu dem Schluss: (Zitat)

„Die festgestellten ärztlichen Pflichtverletzungen haben nicht nachweisbar zum Tod des Herrn H. geführt. Dass eine rechtzeitige und konsequente Behandlung bei frühzeitigem Erkennen der Zustandsverschlechterung des Herrn H. seinen Tod hätte verhindern oder auch nur das Leben um mehr als zwei Stunden hätte verlängern können, ist nicht zu belegen.
Eine frühere Übernahme des Patienten auf die ITS hätte den Tod nicht sicher abwenden können.“

Am 12. August 2009 erhielt unser Rechtsanwalt von der Staatsanwaltschaft Cottbus die schriftliche Mitteilung, dass das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung u.a. eingestellt sei. (zitierte Auszüge):
„Nach alledem wird sich nicht feststellen lassen, dass ein Fehlverhalten der Ärzte kausal für das Ableben des Sohnes Ihrer Mandantschaft verantwortlich gewesen ist, so dass ich das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt habe.“

Nach dem Vertrauensverlust in unser Gesundheitssystem kommt für uns nun auch noch der totale Vertrauensverlust gegenüber dem deutschen Recht und Gesetz.
Ärzte scheinen ähnlich wie Politiker Immunität gegenüber Strafverfolgung zu genießen.

Wir haben gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg eingelegt und hoffen, durch diesen Widerspruch doch noch eine andere Beurteilung der Behandlung unseres Sohnes im Elbe-Elster Klinikums Herzberg zu erreichen.

Uns geht es nicht um Rache.
Aber solche gravierenden Fehler, hier wird von elementarer Pflichtverletzung gesprochen, dürfen einfach nicht passieren, auch nicht bei einem Drogenabhängigen, denn er ist in erster Linie  ein Mensch!
Wir haben bis zum heutigen Tag noch keine Entschuldigung von den verantwortlichen Ärzten erhalten.

Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst, dazu gehört auch, rechtzeitig andere Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht!

 

Ende November übermittelte unser Anwalt uns das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Die Antwort auf unsere Beschwerde vom 25.08.2009 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 15.07.2009 lautet:
Zitat“ nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, in Abänderung des angefochtenen Bescheids die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder gar die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen..., Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.“

Für uns war in Anbetracht vieler ähnlicher Gerichtsentscheidungen absehbar, dass das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen Dr. Strache eingestellt wird.
Aber das der Fakt – Vernachlässigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht mit Todesfolge – völlig außer Acht gelassen wurde ist für uns nicht nachvollziehbar. Unsere Beschwerde wurde ohne Begründung abgehandelt.

Dieser Beschluss ist für uns völlig inakzeptabel und eine weitere Niederlage, ein verlorener Kampf! 
Drogenabhängige haben keine Lobby - solange sich in den Köpfen von Politikern, Ärzten und Anwälten das Bild vom Abhängigen der „selber Schuld“ hat an seinem Elend -  nichts ändert, wird sich auch für unsere kranken Kinder nichts ändern.   
An dieser Stelle möchten wir auf ein Interview von Herrn Professor Lüscher aus Genf hinweisen, der im Magazin „Standpunkte“ der schweizerischen Fachstelle für Alkohol- u.a. Drogenprobleme, neue Erkenntnisse in der Thematik - Sucht – darlegt.
Wir haben es unter den Button Links als PDF-Datei hinterlegt.

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